So funktioniert die kostenlose Online-Sofortberatung:
Häufige Fragen
Für die kostenlose und unverbindliche Erstberatung in Verkehrsstraf-und Bußgeldsachen fallen für Sie keine Kosten an. Erst wenn Sie mich nach der kostenlosen Erstberatung beauftragen, fallen Kosten an. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese Ihre Anwalts- und Gerichtskosten, ggfs. auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich kostenlos für Sie. Sie sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwalt zu beauftragen, den Ihre Rechtsschutzversicherung empfiehlt. Vielmehr können Sie Ihren Rechtsanwalt frei wählen und bekommen auch dessen Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung ersetzt. Ich kann bei allen Rechtsschutzversicherungen meine Rechtsanwaltsgebühren abrechnen. Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, berate ich Sie gern vorab kostenlos und unverbindlich über die entstehenden Kosten.
Entstehen mir Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten des Rechtsanwalts zum Gericht), weil Sie nicht vor Ort sind?
Nein, ich verteidige Sie in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen bundesweit vor allen Bußgeldstellen und Gerichten ohne Mehrkosten.
Ihnen wird ein Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstoß vorgeworfen. Lohnt es sich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen?
Ja, ein Einspruch macht sich in fast allen Fällen bezahlt! 80% aller Bußgeldbescheide wegen zu schnellen Fahrens sind fehlerhaft.
1. Der Bußgeldbescheid ist möglicherweise aufgrund von Messfehlern rechtswidrig. In diesem Fall umgehen Sie ein Fahrverbot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!
Folgende Fehlerquellen kommen bei einer Messung in Betracht (Diese Aufzählung ist nicht abschließend!):
a) War das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt?
b) Wurde das Messgerät vor dem Einsatz richtig eingestellt und getestet?
c) Wurde die Messung ordnungsgemäß dokumentiert?
d) Wurde das Messergebnis dem richtigen Autofahrer zugeordnet?
e) War die Eichfrist des Messgeräts überschritten?
f) War der Messbeamte nachweislich geschult?
2. Denken Sie bitte auch daran, dass eine Ahndung nur möglich ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie den Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstoß begangen haben. Sollten Sie bei einer sogenannten Kennzeichenanzeige auf dem Beweisfoto schlecht zu erkennen sein, wird man Sie für den Verstoß in der Regel nicht belangen können. Auch in diesem Fall umgehen Sie ein Fahrverbot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!
3. Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten sehr kurze Verjährungsfristen (drei Monate vor Erlass eines Bußgeldbescheids und sechs Monate nach Erlass eines Bußgeldbescheids). Sollte in Ihrem Fall bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten sein, können Sie für den Verstoß nicht mehr belangt werden. Sie umgehen ein Fahrverbot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!
4. Sollte bei Ihnen ein Härtefall, Augenblicksversagen oder ein Verstoß gegen Messrichtlinien vorliegen, kann von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden.
Bitte nehmen Sie den Bußgeldbescheid nicht einfach so hin. Sprechen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht an, damit dieser Akteneinsicht nehmen kann. Bitte denken Sie unbedingt daran, dass gegen den Bußgeldbescheid innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden muss. Andernfalls wird dieser rechtskräftig.
Welche Kosten übernimmt meine Verkehrsrechtsschutzversicherung in Verfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr?
Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und gegebenenfalls die Kosten für ein erforderliches Sachverständigengutachten. Sie sind im Übrigen nicht verpflichtet, den Rechtsanwalt zu beauftragen, den Ihre Rechtsschutzversicherung empfiehlt. Vielmehr können Sie Ihren Rechtsanwalt frei wählen und bekommen auch dessen Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung ersetzt.
Ihnen wurde als Betroffener ein Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde übersendet. Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Als Betroffener sind Sie weder verpflichtet Angaben zur Sache zu machen noch den Anhörungsbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht folgende Personalien anzugeben: Vorname, Familienname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Ihre Anschrift. Dies gilt allerdings nur, soweit der Bußgeldbehörde zuvor genannte Angaben nicht bekannt sind.
Muss ich als Betroffener bzw. Beschuldigter einer Ladung der Polizei Folge leisten?
Nein, Sie sind weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren verpflichtet zu einer polizeilichen Vernehmung hinzugehen. Es steht jedem Betroffenen/Beschuldigten frei sich zu den gegen Ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt nach Akteneinsicht entscheiden.
Füllen Sie das Formular in nur zwei Schritten aus und laden im zweiten Schritt das Schreiben der Behörde direkt im Formular hoch oder senden es uns separat per E-Mail oder Fax zu.