So funk­tio­niert die kos­ten­lo­se Online-Sofort­be­ra­tung:

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Füllen Sie das Formular in nur zwei Schritten aus und laden im zweiten Schritt das Schreiben der Behörde direkt im Formular hoch oder senden es uns separat per E‑Mail oder Fax zu.

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Die Kanzlei Chevalier sendet Ihnen Ihre per­sön­li­che Erst­ein­schät­zung i.d.R. innerhalb von fünf Minuten per E‑Mail zu.

Häufige Fragen

All­ge­mei­nes
Welche Kosten fallen für Ihre Tätigkeit an?
 

Für die kos­ten­lo­se und unver­bind­li­che Erst­be­ra­tung in Ver­kehrs­straf-und Buß­geld­sa­chen fallen für Sie keine Kosten an. Erst wenn Sie mich nach der kos­ten­lo­sen Erst­be­ra­tung beauf­tra­gen, fallen Kosten an. Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, übernimmt diese Ihre Anwalts- und Gerichts­kos­ten, ggfs. auch die Kosten für ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Die Deckungs­an­fra­ge bei Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernehme ich kostenlos für Sie. Sie sind nicht ver­pflich­tet, den Rechts­an­walt zu beauf­tra­gen, den Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung empfiehlt. Vielmehr können Sie Ihren Rechts­an­walt frei wählen und bekommen auch dessen Kosten von Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung ersetzt. Ich kann bei allen Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen meine Rechts­an­walts­ge­büh­ren abrechnen. Sofern Sie keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, berate ich Sie gern vorab kostenlos und unver­bind­lich über die ent­ste­hen­den Kosten.

Entstehen mir Mehr­kos­ten (z.B. Fahrt­kos­ten des Rechts­an­walts zum Gericht), weil Sie nicht vor Ort sind?

Nein, ich ver­tei­di­ge Sie in Ver­kehrs­straf- und Buß­geld­sa­chen bun­des­weit vor allen Buß­geld­stel­len und Gerichten ohne Mehr­kos­ten.

Ver­kehrs­straf- und Buß­geld­recht

Ihnen wird ein Geschwindigkeits‑, Rotlicht- oder Abstands­ver­stoß vor­ge­wor­fen. Lohnt es sich Einspruch gegen den Buß­geld­be­scheid ein­zu­le­gen?

Ja, ein Einspruch macht sich in fast allen Fällen bezahlt! 80% aller Buß­geld­be­schei­de wegen zu schnellen Fahrens sind feh­ler­haft.

1. Der Buß­geld­be­scheid ist mög­li­cher­wei­se aufgrund von Mess­feh­lern rechts­wid­rig. In diesem Fall umgehen Sie ein Fahr­ver­bot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!

Folgende Feh­ler­quel­len kommen bei einer Messung in Betracht (Diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend!):

a) War das Messgerät ord­nungs­ge­mäß auf­ge­stellt?

b) Wurde das Messgerät vor dem Einsatz richtig ein­ge­stellt und getestet?

c) Wurde die Messung ord­nungs­ge­mäß doku­men­tiert?

d) Wurde das Mess­ergeb­nis dem richtigen Auto­fah­rer zuge­ord­net?

e) War die Eichfrist des Mess­ge­räts über­schrit­ten?

f) War der Mess­be­am­te nach­weis­lich geschult?

2. Denken Sie bitte auch daran, dass eine Ahndung nur möglich ist, wenn nach­ge­wie­sen werden kann, dass Sie den Geschwindigkeits‑, Rotlicht- oder Abstands­ver­stoß begangen haben. Sollten Sie bei einer soge­nann­ten Kenn­zei­chen­an­zei­ge auf dem Beweis­fo­to schlecht zu erkennen sein, wird man Sie für den Verstoß in der Regel nicht belangen können. Auch in diesem Fall umgehen Sie ein Fahr­ver­bot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!

3. Bei den meisten Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten gelten sehr kurze Ver­jäh­rungs­fris­ten (drei Monate vor Erlass eines Buß­geld­be­scheids und sechs Monate nach Erlass eines Buß­geld­be­scheids). Sollte in Ihrem Fall bereits die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein, können Sie für den Verstoß nicht mehr belangt werden. Sie umgehen ein Fahr­ver­bot und müssen das Bußgeld nicht bezahlen!

4. Sollte bei Ihnen ein Härtefall, Augen­blicks­ver­sa­gen oder ein Verstoß gegen Mess­richt­li­ni­en vorliegen, kann von der Anordnung eines Fahr­ver­bots abgesehen werden.

Bitte nehmen Sie den Buß­geld­be­scheid nicht einfach so hin. Sprechen Sie einen Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht an, damit dieser Akten­ein­sicht nehmen kann. Bitte denken Sie unbedingt daran, dass gegen den Buß­geld­be­scheid innerhalb 14 Tagen nach Zustel­lung Einspruch eingelegt werden muss. Andern­falls wird dieser rechts­kräf­tig.

Welche Kosten übernimmt meine Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung in Verfahren wegen Straf­ta­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Stra­ßen­ver­kehr?

Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernimmt grund­sätz­lich die Rechts­an­walts- und Gerichts­kos­ten und gege­be­nen­falls die Kosten für ein erfor­der­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Sie sind im Übrigen nicht ver­pflich­tet, den Rechts­an­walt zu beauf­tra­gen, den Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung empfiehlt. Vielmehr können Sie Ihren Rechts­an­walt frei wählen und bekommen auch dessen Kosten von Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung ersetzt.

Ihnen wurde als Betrof­fe­ner ein Anhö­rungs­bo­gen von der Buß­geld­be­hör­de über­sen­det. Muss ich den Anhö­rungs­bo­gen zurück­schi­cken?

Als Betrof­fe­ner sind Sie weder ver­pflich­tet Angaben zur Sache zu machen noch den Anhö­rungs­bo­gen zurück zu senden. Es besteht zwar eine buß­geld­be­währ­te Pflicht folgende Per­so­na­li­en anzugeben: Vorname, Fami­li­en­na­me, Geburts­ort und Geburts­da­tum sowie Ihre Anschrift. Dies gilt aller­dings nur, soweit der Buß­geld­be­hör­de zuvor genannte Angaben nicht bekannt sind.

Muss ich als Betrof­fe­ner bzw. Beschul­dig­ter einer Ladung der Polizei Folge leisten?

Nein, Sie sind weder im Bußgeld- noch im Straf­ver­fah­ren ver­pflich­tet zu einer poli­zei­li­chen Ver­neh­mung hin­zu­ge­hen. Es steht jedem Betroffenen/Beschuldigten frei sich zu den gegen Ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte in jedem Fall ein Rechts­an­walt nach Akten­ein­sicht ent­schei­den.

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